Verleih AGB

  1. Geltungsbereich: Diese Mietbedingung gilt für die entgeltliche Überlassung (Vermietung) von Fahrrädern (insbesondere Mountainbikes) und/oder diesbezüglich Zubehör im folgenden kurz „Ausrüstung“ genannt. Bikestore.cc Semmering wird im Folgenden „Vermieter“, der Kunde im Folgenden „Mieter“ genannt. Mieter dürfen unter der Bedingung der Zustimmung der oder des gesetzlichen Vertreters auch mündige Minderjährige, dass heißt 14-18 jährige Personen sein. In diesen Fall haftet der gesetzliche Vertreter für alle Forderungen vom Vermieter neben dem Minderjährigen zu ungeteilten Hand.
  2. Preise (Miete): Es gelten die ausgehängten Preise. Der Tagespreis wird verrechnet, wenn die Ausrüstung am Kalendertag, an welchen sie gemietet wird, bis längstens 18:00Uhr zurückgegeben wird. Wird die Ausrüstung nicht zeitgerecht zurückgegeben, so ist für deren Überlassung der Preis für sämtliche Kalendertage ab Ausgabe bis zur Rückgabe (unabhängig von der Benutzung) zu bezahlen. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Vermieters in der Verleihstation erfolgen bei welcher sie übernommen wurde. Wenn die Ausrüstung nicht verwendet werden kann (z.B. wegen Schlechtwetter), ist eine Erstattung des Preises nicht möglich
  3. Zahlungsbedingung: Der Preis ist prompt bei Ausgabe der Ausrüstung im Voraus fällig.
  4. Depot: Zur Besicherung der gemieteten  Ausrüstung ist ein Depot in Form einer Bankomatzahlung / Kreditkartenzahlung  oder Barzahlung im Wert der gemieteten Ausrüstung sowie ein EU-Reisepass und ein amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein)  bzw. Autoschlüssel zu hinterlegen. Dieses wird dem Mieter gegen Übergabe der unbeschädigten und vollständigen Ausrüstung an den Vermieter herausgegeben.
  5. Überprüfung: Der Mieter bestätigt, dass das Verleihmaterial bei Übernahme von ihm überprüft wurde, keine offensichtlichen Mängel aufweist und voll funktionstüchtig ist. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, so sind diese dem Vermieter umgehend bekannt zu geben.
  6. Reinigung: Die Ausrüstung ist am Ende der Mietdauer gereinigt, vollständig und im übernommenen Zustand an den Vermieter zu retournieren.
  7. Haftung des Mieters: Der Mieter ist für die Ausrüstung  verantwortlich. Die Ausrüstung wird dem Mieter in unbeschädigtem und gut gewartetem Zustand übergeben. Der Mieter bestätigt, dass die Ausrüstung bei Übernahme durch ihn überprüft wurde, keine offensichtlichen Mängel aufweist und vollfunktionstüchtig ist.Der Mieter haftet dem Vermieter für jegliche Schäden an der Ausrüstung, Bruch des Fahrrades und/oder der Teile bzw. für den Verlust (zB. Diebstahl), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme  und der Rückstellung an den Vermieter  eingetreten sindDie entsprechenden Kosten der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung sind somit dem Vermieter zu ersetzen.

DIE AUSRÜSTUNG IST NICHT VERSICHERT (insbesondere nicht gegen Diebstahl oder Beschädigungen). Die Auswahl der Ausrüstung, insbesondere Größe und Ausstattung erfolgt durch den Mieter. Die Benützung erfolgt ausschließlich auf eigener Gefahr. Die Benützung der Ausrüstung erfolgt auf eigene Gefahr.

 Die Ausrüstung darf ausschließlich auf geöffneten und geeigneten Strecken  benutzt werden. Eine Verwendung außerhalb der Bikeparkstrecken bzw. Trailcenterstrecken ist untersagt. Es ist dem Mieter untersagt, die Ausrüstung an Personen, für welche sie nicht angepasst sind, zu überlassen. Es ist dem Mieter untersagt, an der übernommenen Ausrüstung zu manipulieren. Übernimmt jemand der nicht Mieter ist die Ausrüstung, so ist auch der Übernehmer der Ausrüstung mit dem Mieter zur ungeteilten Hand für alle Forderungen des Vermieters zahlungspflichtig.

Der Mieter haftet auch für die durch oder mit der Ausrüstung durch ihn verursachte Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten.

Dem Mieter  ist bekannt, dass Mountainbikefahren ein Verletzungsrisiko mit sich bringt. Der Mieter verpflichtet sich deshalb dazu, die hierfür erforderliche Schutzkleidung, insbesondere Helm und Protektoren zu tragen.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass er die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zur Benützung des Bikeparks bzw. Trailcenters und des geliehenen Materials mitbringt und voll fahrtüchtig ist (keinerlei Beeinträchtigung durch  Konsum  von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder sonstiger das Bewusstsein verändernder Mittel).

8. Haftung des Vermieters: Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der dem Mieter übergebenen Ausrüstung, oder für die vom Mieter zurückgelassenen Güter, einschließlich Garderobe. Der Vermieter schließt während der Vermietung  die Haftung gegenüber dem Mieter oder dritten Personen hinsichtlich jeglicher Schäden oder Verletzungen in Zusammenhang mit der Ausrüstung aus. Der Vermieter haftet nicht für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. Er haftet auch nicht für Schäden, sofern der Mieter den Eintritt hätte verhindern können.

  • Bei einem Pedelec bzw. e-Bike, welches aufgrund der erzielbaren Leistung nicht als „Fahrrad“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 1 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes) gilt, wurde ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine kraftfahrrechtliche Zulassung nicht verwendet werden darf.
  • 10. Datenschutz: Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmung des Datenschutzgesetzes für die Zusendung späterer Informationen zu Werbezwecken (auch per E-Mail) verwenden darf. Diese Zustimmungserklärung kann der Mieter jederzeit widerrufen. Der Vermieter verpflichtet sich und seine Mitarbeiter die Bestimmungen des § 15 DSG einzuhalten.